Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Dreher Fenster + Türen, Inhaber Frank Dreher, Max-Eyth-Str. 3/1, 72644 Oberboihingen.
Angelehnt an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Glaser- und Fensterbauer-Handwerk, herausgeben vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, Hadamar.
1. Anwendungsbereich
TEIL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen der Firma Dreher Fenster + Türen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich zu Grunde gelegt werden.
1.2 Die Firma Dreher Fenster + Türen gilt i. S. dieser AGB als Auftragnehmer, der Vertragspartner
als Auftraggeber. Dies gilt auch für den Fall von anderweitigen Vertragsverhältnissen.
1.3 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und
schriftlich anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.
1.4 Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Auftraggebers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
1.5 Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Besonderen Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“. Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Die VOB ist im Buchhandel erhältlich, sie kann im Übrigen bei uns eingesehen werden.
2. Angebote und Vertragsabschlüsse
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Von uns erstellte Maßangaben sind unverbindlich, sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird. Änderung der Konstruktion, Form, Farbe, Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Auftragnehmer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widerspricht. Der Auftraggeber wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Auftragnehmers einverstanden erklären, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Abrechnung unvorhergesehener Zusatzarbeiten (z.B. Ausbau- oder Verlegearbeiten) sind auf Nachweis möglich. Ein Irrtum bei Angebotserstellung bleibt vorbehalten.
2.2 Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie die von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen nicht an Dritte weitergereicht werden.
2.3 Die Vertragsabschlüsse – auch durch unsere Vertreter getätigte Verkäufe – kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder soweit diese nicht erteilt wird – durch Lieferung zustande.
2.4 Auskünfte, Beratung: sämtliche Auskünfte und Beratungsleistungen erfolgen nur in Schriftform rechtsverbindlich. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben bei Eignung und Anwendungsmöglichkeiten sowie die Kundenberatung unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Der Auftraggeber wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweckes überzeugen.
2.5 Unsere technischen Informationen, Arbeits- und Gebrauchsanweisungen und Preislisten enthalten eine Vielzahl von Informationen für die richtige Auswahl der Lieferprodukte und deren Anwendungen. Je nach Anforderungen und Einsatzzwecken obliegt es der Sorgfaltspflicht des Auftraggebers, sich in jedem Fall durch eigenverantwortliche Versuche zu überzeugen, welches Produkt für seinen spezifischen Anwendungszweck am besten geeignet ist.
3. Preise und Zahlungsmodalitäten
3.1 Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Auftragnehmer kraft gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist oder es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
3.2 Die Preise gelten, soweit nichts anderes angeben ist, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3 Zahlung: Rechnungen für Reparaturen und sonstige Forderungen sind unverzüglich nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Unsere Rechnungen sind vom Fälligkeitszeitpunkt an entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen. Zu Entrichten sind bankübliche Zinsen für Kontokorrentkredite zuzüglich 2%, zuzüglich MwSt. Im Übrigen gilt § 16 VOB/B.
3.4 Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluß oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.
3.5 Unsere Rechnungen sind gebührenfrei an uns zu zahlen. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als des laufenden Geschäftsauftrags kann nicht geltend gemacht werden.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Leistungsvorbehalt
4.1 Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmass verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.
4.2 Von uns für den Kunden gefertigte technische Ausarbeitungen hat der Kunde unverzüglich sorgfältig und sachgerecht zu prüfen, ggf. von einem fachkundigen Dritten überprüfen zu lassen. Einwendungen sind ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis zu erheben. Ansonsten gelten unsere Ausarbeitungen als vom Kunden genehmigt.
4.3 Proben und Muster sind unverbindliche Anschauungsstücke. Unsere Zeichnungen, Konstruktionspläne und Muster bleiben unser geistiges Eigentum. Wir sind berechtigt, alle von uns ausgeführten Arbeiten zu fotografieren und damit zu werben, sowie unsere Produkte mit einem Firmen- oder sonstigen Zeichen zu versehen.
4.4 Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen. Gleiches gilt für Verzögerungen infolge von Folgeaufträgen und Unzulänglichkeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel andere als angegebene bauliche Beschaffenheiten.
4.5 Von einem solchen Ereignis ist der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
4.6 Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Auftraggeber abgetreten.
5. Gewährleistung
5.1 Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung wurde in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird seitens des Auftragnehmers nur übernommen, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
5.2 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, insbesondere von Glas und anderen zerbrechlichen Produkten, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
5.3 Herstellungsbedingte Abweichungen bei allen Qualitätsparametern, insbes. bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie im Drahtstrukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
5.4 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Hersteller, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgeht, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
5.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6 Grundsätzlich gelten die Angaben der Hersteller zu Materialbeschaffenheit, Herkunft, Anwendbarkeit, Pflege, Wartung und Sicherheit für die verwendeten Baustoffe. Sofern der Hersteller eine solche Zusicherung nicht schriftlich ausstellt, haften wir nicht für die zugesicherten Inhaltsstoffe der verwendeten Baumaterialien.
5.7 An Gläsern stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen keine Mängel dar: unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag), Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei
Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern, Beschlagen der Scheiben auf Innen- und Außenseiten aufgrund physikalischer Gegebenheiten, bspw. infolge von Unterschieden der Innen- und Außentemperatur. Grundlage für die Mängelbeurteilung sind die Visuellen Richtlinien der Glashersteller „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“.
5.8 Bei eloxierten und pulverbeschichteten Profilen ist Voraussetzung für die Gewährleistung, dass der Auftraggeber, was er im Zweifel zu beweisen hat, für eine ordnungsgemäße Pflege und Reinigung verantwortlich. Auf die im Merkblatt A5 der Aluminium-Zentrale Düsseldorf, niedergelegten Reinigungsempfehlungen wird verwiesen.
5.9 Die Beurteilung der Beschichtungsqualität erfolgt nach RAL-Gütesicherung (RAL RG631), beachten Sie hierbei folgenden Hinweis: sie hat ohne Hilfsmittel, für Außenbauteile in einem Abstand von 5 m, für Innenbauteile in einem Abstand von 3 m zu erfolgen. Kleine Pickel, Kratzer, Schleifspuren und Schweißnähte, die aus diesem Abstand nicht deutlich sichtbar sind, stellen keinen Mangel und somit auch keinen Reklamationsgrund dar.
5.10 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt für Reparaturarbeiten, Sonnenschutzanlagen, bewegliche Teile, Beschläge, elektronische und elektrische Bauteile grundsätzlich 6 Monate und für weitere Gewährleistungsansprüche 12 Monate, soweit nicht längere Fristen vorgeschrieben sind.
6. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
6.1 Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in laufender Rechnung aufgenommen worden sind.
6.2 Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Auf den folgenden Absatz 5 wird verwiesen.
6.4 Der Auftraggeber tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Auftraggebers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. unserer Rechnungen ausgelieferten Waren zzgl. 10%. Die Abtretung wird angenommen.
6.5 Für die Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB gilt das Vorgenannte entsprechend.
6.6 Hat der Kunde des Auftraggebers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Auftraggeber und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Auftraggeber
bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Auftraggeber nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
6.7 Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Auftraggeber eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV Unterziffer 6 genannter Umstand eintritt, wird der Auftraggeber auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Auftraggebers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.
6.8 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – auch im Rahmen eines vorläufigen oder eröffneten Insolvenzverfahrens – wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
6.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche
des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Zuwiderhandlungen führen zudem zu Schadensersatzansprüchen.
6.10 Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen. die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6.11 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
6.12 Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
7. Schadenersatz
7.1 Hat der Auftraggeber Umstände zu vertreten, die bei uns als Auftragnehmer zu einem Schaden führen – insbesondere in den Bereichen der Ziffern 5, 6, 9 und 10 –, so ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
7.2 Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluß betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500 € einstehen. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet.
7.3 Bei nicht berechtigten Reklamationen werden die anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
7.4 Die Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen mit Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Gerichtsstand und Sonstiges
8.1 Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kaufrechts nach dem Abkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 (UN-Kaufrechts, CISG) ist ausgeschlossen.
8.3 Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir zum Rücktritt für den nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt.
8.4 Sollte eine Bestimmung in den diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Auch im Falle einer ungewollten Vertragslücke wird die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch die gewollte beziehungsweise dem wirtschaftlichen Erfolg nächstliegende Regelung ersetzt.
TEIL II – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE
9. Anwendungsbereich Werkverträge
Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwenden.
Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.
9.1 Angaben des Auftraggebers. Fehler aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.
9.2 Anpassungsvorbehalt: Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen Lasten.
9.3 Montage: Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene und ungehinderte Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nicht anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind. An der Baustelle sind kostenfrei für uns Strom und Wasser mit den von uns erforderlichen Anschlusswerten zu stellen. An der Baustelle vorhandene und der Montage dienliche Gerüste stehen uns kostenlos zur Verfügung. Etwa notwendige Spezialgeräte oder Gerüste, Anschlüsse für Elektrowerkzeuge sowie Maurer-, Stemm-, Beiputz- und Malerarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Müssen Gerüste und die anderen genannten, außer zuzustellenden Vorrichtungen von uns gestellt werden, gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Nach Abschluss der Montage geht die Haftung auf den Auftraggeber über. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen durch das weitere Baugeschehen zu schützen, insbesondere wenn vorzeitige Montage gefordert wird, und wenn andere Gewerke zeitgleich arbeiten. Wir empfehlen, Gläser sofort zu überprüfen und zu versichern.Trotz aller Sorgfalt bei der Demontage und Montage von Fenstern, Türen, Vordächern, Terassendächern, Markisen usw. können wir keine Garantie für Beschädigungen an der Leibung, Fliesen, Bodenanschluss oder in der Wand liegenden elektrischen Leitungen übernehmen.
9.4 Bei automatischen Antrieben verweisen wir ausdrücklich auf die Richtlinien für kraftbetätigte Türen, Fenster und Tore hin. Darin wird u.a. vorgeschrieben ein Prüfbuch zu führen und die Anlage einmal jährlich durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.
9.5 Bei einer aus Glas und Metall bestehenden Konstruktion sind Hitzestau und Tauwasser nicht in jedem Fall vermeidbar, wesentlich maßgebend sind die örtlichen Klimabedingungen. Heizungen sind im unmittelbaren Bereich der Glasflächen anzubringen.
9.6 Die Abnahme gilt mit der Ingebrauchnahme bzw. der Inbetriebnahme, spätestens mit Begleichung des Rechnungsbetrags als erteilt. Spätestens mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
9.7 Herstellergarantie: Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Mehrscheibenisolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatz gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.
9.8 Gefahrtragung: Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
TEIL III – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN
10. Anwendungsbereich Warenlieferungen
Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
10.1 Angebote sind bis zur Annahme des Auftrags freibleibend.
10.2 Lieferung und Gefahrübergang: Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Auftraggeber, Lieferanten oder von uns beauftragt worden ist die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil-, sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Auftraggebers und für dessen Rechnung geschlossen.
10.3 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wegen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Auftraggebers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß Kraftverkehrsordnung (KVO) und im Güternahverkehr gemäß Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) berechnet.
10.4 Verlangt der Auftraggeber Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
10.5 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
10.6 Mehrkosten, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die verwendeten Richtlinien und Hinweise liegen bei der Fa. Dreher Fenster + Türen zur Einsichtnahme aus und werden auf Anforderung versendet.
© Firma Dreher Fenster + Türen, Inhaber Frank Dreher, An den Kiesgruben 32, 73240 Wendlingen Stand: 09.2010